Kommt jetzt die Abmahnwelle?
Das neue Verpackungsgesetz mit den dezidierten Regelungen zur Kennzeichnung von Einweg und Mehrweg am PoS wird vielerorts und auch online noch nicht korrekt umgesetzt, wie Günter Guder, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes des deutschen Getränkefachgroßhandels, im Gespräch mit Getränke News erläutert.
„Eine kurze regionale Bestandsaufnahme in unterschiedlichen Handelsformaten in NRW zeigte Anfang bis Mitte Januar zum Teil erschreckende Ergebnisse“, sagt Guder. „Ein national agierender Discounter kennzeichnete sein Einweg überhaupt noch nicht. Ein anderes LEH-Format zeichnete Dosen als ,Mehrweg‘ aus und auch Petcycle-Produkte konnte man als Mehrweg deklariert finden“, so Guder weiter. Erfreulicherweise gebe es aber auch viele korrekte Kennzeichnungen – insbesondere im Getränkefachmarktbereich.
„Obwohl seit Verabschiedung des Gesetzes bereits eineinhalb Jahre ins Land gegangen sind und so genügend Zeit war, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, haben wir derzeit noch niemanden abgemahnt“, sagt Guder. Derzeit fordert der Verband die betroffenen Marktteilnehmer auf, sich gesetzeskonform zu verhalten. „Eine Abmahnung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wird erst bei Nichtreaktion erwogen“, erklärt Guder.
Seit 1. Januar 2019 müssen pfandpflichtige Einweg- sowie Mehrweg-Getränkeverpackungen am Verkaufsregal gekennzeichnet werden. Die Unterscheidung zwischen Einweg und Mehrweg muss für den Konsumenten sofort sichtbar sein. Die vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen und in Großbuchstaben geschrieben werden, so das neue Gesetz. Das gilt auch für den Online-Handel. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Der Endverbraucher muss diese Hinweise im Moment der Kaufentscheidung lesen können. Insofern reiche ein Schild am Geschäftseingang oder zu Beginn einer zehn Meter langen Verkaufspräsentation nicht aus.






Die neuen Vorschriften:


