Ab 2022 müssen alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Getränkedosen mit einem Pfand von 25 Cent belegt werden. Die gestern vom Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes beendet die bestehenden Ausnahmeregeln. So fielen bisher zum Beispiel Fruchtsäfte und alkoholische Mischgetränke nicht unter die Pfandpflicht. Für Milch und Milchgetränke gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
Um zudem das Recycling von Plastikflaschen weiter zu steigern, müssen PET-Einweggetränkeflaschen ab 2025 zu mindestens 25 Prozent, ab 2030 zu 30 Prozent aus Recyclingkunststoff bestehen. Die Hersteller können dabei selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.
Die Ausweitung der Pfandpflicht solle das Pfand für die Verbraucher besser verständlich machen und die Umweltverschmutzung verringern, erklärt dazu Bundesumweltministerin Svenja Schulze. Zudem unterstütze die Pfandpflicht ein hochwertiges Recycling. „Flaschen aus Kunststoff werden sortenrein gesammelt und können so leichter zu neuen Flaschen verarbeitet werden. So schaffen wir funktionierende Kreisläufe“, erklärt Schulze.
Einschneidende Veränderungen sieht das neue Verpackungsgesetz zudem für das Take-Away-Geschäft von Gaststätten und Imbissen vor: Wer Speisen zum Mitnehmen und To-go-Getränke verkauft, muss diese seinen Kunden ab 2023 auch in Mehrwegbehältern anbieten. Erklärtes Ziel der Umweltministerin ist es, Mehrweg in diesem Bereich zum „neuen Standard“ zu machen.
Nach dem Beschluss des Bundestages muss die Novelle noch den Bundesrat passieren. Die meisten Vorschriften werden dann bereits am 3. Juli 2021 in Kraft treten.