Weinhaltige Getränke, die mit Bierwürze versetzt sind, dürfen nicht als „Glühwein“ in den Verkehr gebracht werden. Das hat das Landgericht München I festgestellt und damit der Klage einer Weinkellerei stattgegeben. Konkret ging es um ein Produkt des sächsischen Brauhauses Hartmannsdorf, das als „Glühbo – Glühwein mit Bockbierwürze“ vermarktet wird.
Laut europäischer Verordnung darf Glühwein nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Wie ein Önologe vor Gericht erläuterte, ist Bockbierwürze aber kein Gewürz, sondern „eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfängt“. Der Begriff „Würze“ sei historisch bedingt und „inhaltsstofflich nicht korrekt“.
Wie die zuständige Kammer ausführte, würden mit „Glühbo“ Verbraucher in die Irre geführt, da die Bezeichnung als Wein darüber hinwegtäusche, dass durch die Beigabe der Würze zusätzlich zwei Prozent Wasser in das Getränk gelange. Wasser darf aber Glühwein nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen hinzugefügt werden und das in so geringer Menge wie möglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.