Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern muss der Pfandbetrag gesondert angegeben werden und ist nicht Bestandteil des Gesamtpreises. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom heutigen 26. Oktober festgestellt. Geklagt hatte ein Verein, der die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht.
Anlass war ein Faltblatt eines Lebensmittelhändlers, in dem unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern beworben wurden. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und klagte auf Unterlassung.
Vor dem Landgericht Kiel bekam der Verein im Juni 2019 zunächst Recht. Das Berufungsgericht (OLG Schleswig) wies die Klage aber ab, und das Urteil ging in Revision. Mit einem Beschluss vom Juli 2021 setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus, um den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieser hat die Frage im Juni 2023 beantwortet.
Mit seinem heutigen Urteil hat nun der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zurückgewiesen und damit die gängige Praxis bestätigt. Wer unter Angabe von Preisen werbe, habe den Gesamtpreis anzugeben. Dieser umfasse zwar die Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile, nicht aber den Pfandbetrag. Stattdessen müsse dieser neben dem Gesamtpreis angegeben werden. Zur Begründung heißt es, die gesonderte Angabe ermögliche es, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.