Die Supermarktkette Netto muss Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen als solche am Verkaufsort in der Nähe zum Produkt und mindestens in der Größe der Preisauszeichnung kennzeichnen. Dies geht aus dem Urteil des Landgerichts Amberg im Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen Netto Marken-Discount hervor. „Wir freuen uns, dass das Landgericht Amberg unsere Rechtsauffassung teilt und unlauteren Geschäftspraktiken einen Riegel vorgeschoben hat“, sagt Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft der DUH.
Testbesuche angekündigt
Die DUH sieht in dem Urteil eine Signalwirkung für die gesamte Handelsbranche und fordert den Handel dazu auf, die eigene Kennzeichnungspraxis zu überprüfen und verbraucherfreundlich auszugestalten. Agnes Sauter, Leiterin des Fachbereichs für Verbraucherschutz und ökologische Marktüberwachung bei der DUH: „Umweltbezogene Verbraucherschutzvorschriften müssen auch von großen Unternehmen wie Netto Marken-Discount eingehalten werden. Es kann nicht sein, dass Supermärkte erst durch Gerichtsurteile dazu gezwungen werden müssen, Informationspflichten aus dem Verpackungsgesetz zu Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen umzusetzen.“
Die DUH fordert die Vollzugsbehörden der Bundesländer auf, endlich wirksame Kontrollen umzusetzen. Solange dies nicht der Fall sei, werde die DUH weiterhin Testbesuche zur Durchsetzung von Verbraucherrechten durchführen und rechtlich gegen Gesetzesverstöße vorgehen, heißt es.