Die gestern vom Oberlandesgericht München getroffene Entscheidung, Leitungswasser aus dem wettbewerbsrechtlichen Rahmen auszuklammern, ist eine „inakzeptable Wettbewerbsverzerrung“. Das stellt der Mineralbrunnenverband VDM heute in einer Pressemitteilung fest. Auch Wasserversorger seien Lebensmittelunternehmer und müssten sich an der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) messen lassen, heißt es zur Begründung.
„Verbraucher beziehen Leitungswasser von ihrem örtlichen Wasserversorger als Trinkwasser. Wenn die Wasserversorger dabei über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgehen und Leitungswasser als ‚gesund‘ bezeichnen, handeln sie nach unserer Auffassung kommerziell und unterliegen damit dem Wettbewerbsrecht. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das Leitungswasser von einem Versorger direkt mit natürlichem Mineralwasser verglichen wird“, erklärt VDM-Geschäftsführer Udo Kremer.
Das Lebensmittelrecht müsse für alle Anbieter von Lebensmitteln gleichermaßen gelten. Lebensmittel dürften nach den Vorschriften der HCVO nur als „gesund“ beworben werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt seien. Alles andere widerspräche jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Wettbewerb.
Auslöser für den Streit war eine Initiative von 16 niederbayerischen Gemeinden, die auf einer Webseite ihr „gesundes Wasser“ bewerben. Der VDM wollte dies über eine einstweilige Verfügung verhindern. Diese wurde nun von den Münchner Richtern aufgehoben.
Über die Health-Claims-Verordnung:
Mit der Health-Claims-Verordnung sind europaweit einheitliche Kriterien festgelegt, um einen fairen Wettbewerb im Lebensmittelbereich sicherzustellen. Demnach sind gesundheitsbezogene Angaben nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens zulässig. Nährwertbezogene Angaben müssen die in der Health-Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Wird ein Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben, müssen diese Aussagen wahr und zutreffend sein.
Verbraucher sind mit einem immer größeren Angebot von Lebensmitteln konfrontiert, die mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Viele Konsumenten sind bereit, für Lebensmittel, von denen sie sich einen Zusatznutzen versprechen, einen höheren Preis zu zahlen. Die strengen Regelungen der Health-Claims-Verordnung sollen Konsumenten in diesem Bereich vor Irreführung und Täuschung schützen. (Quelle: BMEL)