Im „Lemonaid“-Streit ist möglicherweise doch noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) jedenfalls sieht in der Aussetzung der gesetzlichen Vorgaben einen Verstoß gegen geltendes Recht und damit zugleich eine Wettbewerbsverzerrung. Die Verbraucherschutzbehörde der Stadt Hamburg hatte die Bezeichnung „Limonade“ wegen des zu niedrigen Zuckergehalts beanstandet, ruderte aber nach einem Eingreifen der Politik zurück (wir berichteten).
Der rechtliche Rahmen zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung und Irreführung gelte für alle Hersteller, unterstreicht Dr. Detlef Groß, Hauptgeschäftsführer der wafg. Es könne nicht angehen, dass die politische Ebene die zuständige Verwaltung dazu anweise, „die rechtlichen Vorgaben aus willkürlichen Gründen nicht mehr anzuwenden“.
Die aktuelle Debatte löse sich zunehmend von den tatsächlich relevanten Fragen, meint Groß und spitzt zu: „Eine Salami ist keine Zwiebelmettwurst, ein Sandkuchen ist kein Dresdner Stollen und ein veganes Fleischersatzprodukt kein Steak. Ebenso ist nicht jedes Erfrischungsgetränk eine Limonade.“ Allenfalls könne man prüfen, ob die Bezeichnung als „leichte Limonade“ möglich wäre.
Das betroffene Unternehmen verschaffe sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil: Es gebe zahlreiche andere Hersteller, die Erfrischungsgetränke mit wenig Zucker anbieten. „Diese prüfen pflichtgemäß ihre Deklaration und halten sich an Recht und Gesetz“, betont der wafg-Chef.
Im Übrigen habe die wafg wiederholt darauf hingewiesen, dass die explizite Aufnahme von Beschreibungen für „leichte Limonaden“ in die Leitsätze für Erfrischungsgetränke zeitgemäß wäre. Hierzu seien bereits entsprechende Anträge gestellt worden. Die sachgerechte Fortschreibung liege aber bei der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission, die nach den gesetzlichen Vorgaben sachverständig und unabhängig aufgestellt sei.
Deshalb müsse man fragen dürfen, „mit welchem Verständnis unter dem Deckmantel vermeintlichen Verbraucherschutzes gegen zentrale Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen wird“, so Groß. Dabei habe der Fall keineswegs nur Bedeutung für Hamburg, da „Lemonaid“ bundesweit vertrieben werde.