Die Krombacher Brauerei hat den Streit um ihre Marke „Felsquellwasser“ in zweiter Instanz gewonnen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen die Krombacher Brauerei darüber entschieden und – anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz – die Klage abgewiesen. Dabei hatte der Senat herausgestellt, dass Krombacher den Begriff „Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.
Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt – ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden – die Wortmarke „Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG Hamm.
Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne, heißt es.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch Krombacher auferlegt, da erst das Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt habe, dass Krombacher diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt.