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Radler: Zwei Drittel bei Öko-Test "gut"
Biersteuer

Entlastung für Brauereien beschlossen

Die Finanzminister der Länder haben heute weitere steuerliche Entlastungen für Brauereien beschlossen: Die Steuer auf Biermischgetränke wird nicht erhöht. Die neue Vorschrift in der EU-Alkoholsteuer wird vorerst nicht umgesetzt. Laut dieser werden sämtliche Zutaten von Biermischgetränken, die dem Bier nach der Gärung zugegeben werden, bei der Bemessung der Steuer berücksichtigt. Als Bemessungsgrundlage gilt also nicht nur der Extrakt, der bei der Bierherstellung zu Alkohol vergoren wird, sondern zusätzlich auch der zugesetzte Zucker durch Limonaden wie beispielsweise beim Radler. Das Resultat ist eine höhere Steuer auf Biermischgetränke.

Kampf der Verbände erfolgreich

Die deutschen Brauereiverbände hatten gemeinsam gegen eine solche Regelung gekämpft. Mit Erfolg: Auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland setzen sich die Länder dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für eine Übergangszeit bis einschließlich 31. Dezember 2030.

„Wir wollen die Vielfalt der Brauwirtschaft, die auch ein Ausdruck bayerischer Tradition und Heimat ist, erhalten. Bayern hatte sich bereits 2009 für eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel stark gemacht“, sagt Bayerns Finanzminister Albert Füracker. „Die Pandemie stellt unsere Brauereien vor besonders große Herausforderungen – wir müssen alles tun, um eine übermäßige Belastung gerade für kleine und mittelständische Brauereien bei der Biersteuer zu verhindern.“

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NRW-Finanzminister Lutz Lienenkämper betont: „Die beschlossenen Maßnahmen sind ein erheblicher Erfolg.“ Allein in Nordrhein- Westfalen seien rund 150 Brauereien ansässig, die einen traditionsreichen Bestandteil der nordrhein-westfälischen Kultur darstellen. „Mit ihren verschiedenen und für ihre Regionen stehenden Biersorten und Gasthäuser tragen sie wesentlich zu unserem gesellschaftlichen Leben bei. Sie erhalten jetzt weitere finanzielle Unterstützung, die sie dringend benötigen“, so Lienenkämper.

Tatsache ist: Die Brauereibranche musste aufgrund der Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um kleinere und mittelständische Brauereien zu entlasten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31. Dezember 2003 abgesenkt.

 

Hintergrund:

Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31. Dezember 2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung von Biermischgetränken eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31. Dezember 2030 unberücksichtigt zu lassen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31. Dezember 2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.

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Entlastung für Brauereien beschlossen

Die Finanzminister der Länder haben heute weitere steuerliche Entlastungen für Brauereien beschlossen: Die Steuer auf Biermischgetränke wird nicht erhöht. Die neue Vorschrift in der EU-Alkoholsteuer wird vorerst nicht umgesetzt. Laut dieser werden sämtliche Zutaten von Biermischgetränken, die dem Bier nach der Gärung zugegeben werden, bei der Bemessung der Steuer berücksichtigt. Als Bemessungsgrundlage gilt also nicht nur der Extrakt, der bei der Bierherstellung zu Alkohol vergoren wird, sondern zusätzlich auch der zugesetzte Zucker durch Limonaden wie beispielsweise beim Radler. Das Resultat ist eine höhere Steuer auf Biermischgetränke.

Kampf der Verbände erfolgreich

Die deutschen Brauereiverbände hatten gemeinsam gegen eine solche Regelung gekämpft. Mit Erfolg: Auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland setzen sich die Länder dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für eine Übergangszeit bis einschließlich 31. Dezember 2030.

„Wir wollen die Vielfalt der Brauwirtschaft, die auch ein Ausdruck bayerischer Tradition und Heimat ist, erhalten. Bayern hatte sich bereits 2009 für eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel stark gemacht“, sagt Bayerns Finanzminister Albert Füracker. „Die Pandemie stellt unsere Brauereien vor besonders große Herausforderungen – wir müssen alles tun, um eine übermäßige Belastung gerade für kleine und mittelständische Brauereien bei der Biersteuer zu verhindern.“

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NRW-Finanzminister Lutz Lienenkämper betont: „Die beschlossenen Maßnahmen sind ein erheblicher Erfolg.“ Allein in Nordrhein- Westfalen seien rund 150 Brauereien ansässig, die einen traditionsreichen Bestandteil der nordrhein-westfälischen Kultur darstellen. „Mit ihren verschiedenen und für ihre Regionen stehenden Biersorten und Gasthäuser tragen sie wesentlich zu unserem gesellschaftlichen Leben bei. Sie erhalten jetzt weitere finanzielle Unterstützung, die sie dringend benötigen“, so Lienenkämper.

Tatsache ist: Die Brauereibranche musste aufgrund der Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um kleinere und mittelständische Brauereien zu entlasten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31. Dezember 2003 abgesenkt.

 

Hintergrund:

Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31. Dezember 2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung von Biermischgetränken eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31. Dezember 2030 unberücksichtigt zu lassen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31. Dezember 2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.

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