Bitburger Maibock
Anzeige
Alle Nachrichten auf Getränke News durchsuchen
Coca-Cola muss Edeka nicht beliefern
Preisstreit

Coca-Cola muss Edeka nicht beliefern

Das Landgericht Hamburg hat heute die Einstweilige Verfügung im Lieferstreit zwischen Edeka und Coca-Cola aufgehoben. Demnach muss Coca-Cola nicht zu den alten Konditionen an Edeka liefern. Zuvor hatte dasselbe Gericht entschieden, dass Coca-Cola weiter zu den im Januar vertraglich vereinbarten Höchsteinkaufspreisen liefern muss (wir berichteten). Dem Widerspruch gegen diese Einstweilige Verfügung wurde nun stattgegeben.

Die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg hat die einstweilige Verfügung vom 8. September 2022 mit dem heute verkündeten Urteil aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Maßgeblich dafür sind vor allem zwei Aspekte, die in der mündlichen Urteilsbegründung hervorgehoben wurden: „Zum einen konnte die Antragstellerin für den Vorwurf eines Preishöhenmissbrauchs nicht ausreichend glaubhaft machen, dass die von Coca-Cola geforderten Preise erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden“, erklärt Dr. Kai Wantzen, Pressesprecher des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf Anfrage von Getränke News. Dafür habe der von der Antragstellerin mit Blick auf einen Wettbewerber von Coca-Cola angestellte Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen und der Vergleich mit der Preisentwicklung auf dem Markt für Bier und Biermixgetränke nicht ausgereicht. „Zum anderen fehlt es nach Auffassung der Kammer auch an dem sogenannten Verfügungsgrund, das heißt, an einer ganz besonderen Dringlichkeit für Edeka, die es rechtfertigen würde, Coca-Cola zur Fortsetzung der Belieferung zu den bisherigen Kondition zu zwingen“, so Wantzen. Das ergebe sich aus einer Folgenabwägung: Während Coca-Cola bei der weiteren Belieferung zu den bisherigen Konditionen keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung hätte, stünde  Edeka die rechtliche Möglichkeit offen, einen mutmaßlich missbräuchlich überhöhten Preis im Nachhinein zurückzufordern, erklärt der Sprecher.

Der Markenverband begrüßt die heutige Entscheidung des Landgerichts Hamburg: „Es ist ebenso essenziell wie selbstverständlich, dass die Belieferung eine aktuelle Einigung von Lieferanten und Käufern über den Kaufpreis voraussetzt.“, sagt Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. „Das rückt das Landgericht jetzt wieder gerade.“

Aufgrund hoher Kostensteigerungen hatte das deutsche Abfüllunternehmen für Coca-Cola, die CCEP DE, eine allgemeine Preiserhöhung angekündigt und war in Verhandlungen hierüber mit seinen Groß- und Einzelhandelspartnern eingetreten. Mit Edeka konnte man sich jedoch nicht einigen. 

Kostenloser wöchentlicher Newsletter
Coca-Cola muss Edeka nicht beliefern
Preisstreit

Coca-Cola muss Edeka nicht beliefern

Das Landgericht Hamburg hat heute die Einstweilige Verfügung im Lieferstreit zwischen Edeka und Coca-Cola aufgehoben. Demnach muss Coca-Cola nicht zu den alten Konditionen an Edeka liefern. Zuvor hatte dasselbe Gericht entschieden, dass Coca-Cola weiter zu den im Januar vertraglich vereinbarten Höchsteinkaufspreisen liefern muss (wir berichteten). Dem Widerspruch gegen diese Einstweilige Verfügung wurde nun stattgegeben.

Die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg hat die einstweilige Verfügung vom 8. September 2022 mit dem heute verkündeten Urteil aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Maßgeblich dafür sind vor allem zwei Aspekte, die in der mündlichen Urteilsbegründung hervorgehoben wurden: „Zum einen konnte die Antragstellerin für den Vorwurf eines Preishöhenmissbrauchs nicht ausreichend glaubhaft machen, dass die von Coca-Cola geforderten Preise erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden“, erklärt Dr. Kai Wantzen, Pressesprecher des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf Anfrage von Getränke News. Dafür habe der von der Antragstellerin mit Blick auf einen Wettbewerber von Coca-Cola angestellte Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen und der Vergleich mit der Preisentwicklung auf dem Markt für Bier und Biermixgetränke nicht ausgereicht. „Zum anderen fehlt es nach Auffassung der Kammer auch an dem sogenannten Verfügungsgrund, das heißt, an einer ganz besonderen Dringlichkeit für Edeka, die es rechtfertigen würde, Coca-Cola zur Fortsetzung der Belieferung zu den bisherigen Kondition zu zwingen“, so Wantzen. Das ergebe sich aus einer Folgenabwägung: Während Coca-Cola bei der weiteren Belieferung zu den bisherigen Konditionen keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung hätte, stünde  Edeka die rechtliche Möglichkeit offen, einen mutmaßlich missbräuchlich überhöhten Preis im Nachhinein zurückzufordern, erklärt der Sprecher.

Der Markenverband begrüßt die heutige Entscheidung des Landgerichts Hamburg: „Es ist ebenso essenziell wie selbstverständlich, dass die Belieferung eine aktuelle Einigung von Lieferanten und Käufern über den Kaufpreis voraussetzt.“, sagt Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. „Das rückt das Landgericht jetzt wieder gerade.“

Aufgrund hoher Kostensteigerungen hatte das deutsche Abfüllunternehmen für Coca-Cola, die CCEP DE, eine allgemeine Preiserhöhung angekündigt und war in Verhandlungen hierüber mit seinen Groß- und Einzelhandelspartnern eingetreten. Mit Edeka konnte man sich jedoch nicht einigen. 

Kostenloser wöchentlicher Newsletter
Anzeige

Serie


© Getränke News 2018 - 2023