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Brauereien können Steuern weiter stunden
Corona-Krise

Brauereien können Steuern weiter stunden

Der Bund hat die Möglichkeit einer unbürokratischen Biersteuerstundung verlängert. Wie der Deutsche Brauer-Bund heute mitteilt, können Brauereien, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen sind, die Frist der Steuerstundung verlängern. 

Bund und Länder hatten sich im März auf die bundesweite Stundung der Biersteuer geeinigt. Bundesweit konnten Brauereien einen formlosen Antrag auf Stundung der Biersteuer bei dem für sie örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Die Frist wäre ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 abgelaufen. Die Stundung der Biersteuer kann nun bis Ende März 2021 oder bis Ende Juni verlängert werden, mit Ratenzahlungen sogar bis Ende des Jahres. Neben dem Nachweis der negativen wirtschaftlichen Folgen durch Corona müssen hierzu beim Antrag auch die Vermögenswerte dargelegt werden. 

Ebenso verlängert werden die vereinfachten Verfahren zum Vollstreckungsaufschub sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor, das auf der Internetseite des BMF veröffentlicht ist. 

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Der Bund hat die Möglichkeit einer unbürokratischen Biersteuerstundung verlängert. Wie der Deutsche Brauer-Bund heute mitteilt, können Brauereien, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen sind, die Frist der Steuerstundung verlängern. 

Bund und Länder hatten sich im März auf die bundesweite Stundung der Biersteuer geeinigt. Bundesweit konnten Brauereien einen formlosen Antrag auf Stundung der Biersteuer bei dem für sie örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Die Frist wäre ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 abgelaufen. Die Stundung der Biersteuer kann nun bis Ende März 2021 oder bis Ende Juni verlängert werden, mit Ratenzahlungen sogar bis Ende des Jahres. Neben dem Nachweis der negativen wirtschaftlichen Folgen durch Corona müssen hierzu beim Antrag auch die Vermögenswerte dargelegt werden. 

Ebenso verlängert werden die vereinfachten Verfahren zum Vollstreckungsaufschub sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor, das auf der Internetseite des BMF veröffentlicht ist. 

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