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Brauer können Steuer stunden
Corona-Krise

Brauer können Steuer stunden

Bund und Länder haben sich zur Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die Pandemie nunmehr auch auf die bundesweite Stundung der Biersteuer geeinigt. Der Deutsche Brauer-Bund hatte um eine bundesweite Abstimmung der obersten Finanzbehörden gebeten, da Biersteuer-Stundungen zunächst nur in einzelnen Bundesländern möglich waren. Dies ist jetzt erfolgt. Bundesweit können Brauereien ab sofort einen formlosen Antrag auf Stundung der Biersteuer bei dem für sie örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. In dem Antrag müsse der durch die Corona-Krise entstandene Schaden glaubhaft dargelegt werden, heißt es. 

Der Brauer-Bund weist jedoch darauf hin, dass durch eine Stundung zwar die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden kann, die Pflicht zur Zahlung der Steuer jedoch bestehen bleibt. Der Verband rät daher, zunächst zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Steuerentlastung (zum Beispiel für Rückbier) in Anspruch genommen werden kann. 

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Bund und Länder haben sich zur Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die Pandemie nunmehr auch auf die bundesweite Stundung der Biersteuer geeinigt. Der Deutsche Brauer-Bund hatte um eine bundesweite Abstimmung der obersten Finanzbehörden gebeten, da Biersteuer-Stundungen zunächst nur in einzelnen Bundesländern möglich waren. Dies ist jetzt erfolgt. Bundesweit können Brauereien ab sofort einen formlosen Antrag auf Stundung der Biersteuer bei dem für sie örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. In dem Antrag müsse der durch die Corona-Krise entstandene Schaden glaubhaft dargelegt werden, heißt es. 

Der Brauer-Bund weist jedoch darauf hin, dass durch eine Stundung zwar die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden kann, die Pflicht zur Zahlung der Steuer jedoch bestehen bleibt. Der Verband rät daher, zunächst zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Steuerentlastung (zum Beispiel für Rückbier) in Anspruch genommen werden kann. 

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