Alkoholfreie Gin-Alternativen dürfen nicht unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ verkauft werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Zur Urteilsbegründung heißt es, dass laut Unionsrecht Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren definiert ist. Der Alkoholgehalt muss bei mindestens 37,5 Prozent liegen. Mit dem Verbot sollen Verbraucher vor einer Verwechslungsgefahr und Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
Vor einem deutschen Gericht hatte der Verein Sozialer Wettbewerb e.V. das Unternehmen PB Vi Goods auf Unterlassung verklagt, der die Marke „Virgin Gin Alkoholfrei“ in Verkehr bringt. Auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit stehe diesem Verbot nicht entgegen, urteilten die Richter. Denn insbesondere verhindere das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich die Abgabe unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten sei, heißt es dazu.
Es ist nicht das erste Mal, dass der Verein Sozialer Wettbewerb gegen alkoholfreie Gin-Alternativen vorgeht. Erst im vergangenen Juli machte der Fall der Münchner Destillerie „The Duke“ Schlagzeilen; hier klagte der Abmahnverein dagegen, dass eine alkoholfreie Alternative auf den Markt gebracht wurde, ohne mit dem Einwegpfand belegt zu sein, und war in zweiter Instanz damit erfolgreich.
























































































